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  • Herzlich willkommen auf der Internetplattform der PV-Point GmbH. Als registrierter Nutzer genießen Sie alle Vorteile unserer modernen Internet-Handelsplattform. Die Anmeldung ist für Gewerbetreibende kostenlos.Wir freuen uns sehr darauf, Ihnen auch wieder in diesem Jahr viele verschiedene attraktive Modul-Kontingente zur Verfügung stellen zu können.
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN IM KAUFMÄNNISCHEN GEWERBLICHEN BEREICH UND VERKEHR

§1 Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PV-POINT gelten ausschließlich im kaufmännischen Verkehr mit gewerblichen Unternehmern. Sie gelten auch dann für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennt die PV-POINT nur dann an, wenn die PV-POINT den entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen schriftlich zustimmt.

(3) Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen durch die Unwirksamkeit von anderen Teilen nicht berührt.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Angebote der PV-POINT sind bis zum Zeitpunkt der schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und widerruflich.

(2) Für den Umfang der Lieferung ist allein die schriftliche Auftragsbestätigung der PV-POINT maßgeblich.

(3) Handelsübliche und/oder unwesentliche Änderungen behält die PV-POINT sich vor, soweit sich die Änderungen auf die Konstruktion beziehen oder eine Verbesserung der Ware darstellen.

(4) Änderungen, Ergänzungen und/oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.

(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter der Bedingung der richtigen und rechtzeitigen Lieferung der Ware durch den Großhändler an die PV-POINT, sofern die Nichtlieferung nicht durch die PV-POINT zu vertreten ist. Im Falle der nicht richtigen und/oder nicht rechtzeitigen Lieferung an die PV-POINT wird der Kunde unverzüglich informiert. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Die an den Kunden zu liefernde Ware hat der Produktbeschreibung des Herstellers zu entsprechen. In der Werbung oder sonstigen öffentlichen Bekanntmachungen des Herstellers geäußerte Produktinformationen stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Bei Solarmodulen ist die vereinbarte Beschaffenheit dem Datenblatt des Herstellers (inkl. der Toleranzbereiche) zu entnehmen.

(7) Die PV-POINT erteilt keinen über die Gewährleistungszeit hinausgehenden Garantien. Angaben zur Beschaffenheit stellen keine Zusicherung dar.

§ 3 Preise

(1) Der in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Preis enthält die gesetzliche Umsatzsteuer und ist bindend. Der Preis versteht sich ohne Verpackungs- und Transportkosten. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Transportrisiken können, sofern der Kunde dies in Auftrag gibt, von der PV-POINT auf Kosten des Kunden versichert werden.

(3) Wird der Auftrag durch den Kunden geändert, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

(4) Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ist die PV-POINT dazu berechtigt, ohne Nachweis des Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 15 % des in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Nettobetrages zuzüglich etwaiger Mehrkosten gemäß Absatz 3 zu verlangen. Die Zahlung kann nicht verlangt werden, wenn der Rücktritt auf einer Pflichtverletzung der PV-POINT beruht.

(5) Soweit von im europäischen Ausland ansässigen Kunden nicht oder nicht unverzüglich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt wird, ist die PV-POINT berechtigt, den Rechnungsbetrag entsprechend den umsatzsteuerlichen Vorschriften zu erhöhen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Für den Kunden besteht eine Vorleistungspflicht. Grundsätzlich ist die Zahlung sieben Tage nach Zugang der Zahlungsanforderung der PV-POINT zur Zahlung fällig. Fristgerecht ist die Zahlung nur, wenn sie innerhalb der genannten Frist auf einem Konto der PV-POINT eingeht, bzw. ein Scheck einem Konto der PV-POINT dauerhaft wertgestellt wurde. Eine andere Fristenregelung gilt nur dann, wenn diese in der Auftragsbestätigung genannt wird.

(2) Der Kunde kann gegen Forderungen der PV-POINT nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der PV-POINT anerkannt sind. Gleiches gilt für Leistungsverweigerungsrechte.

(3) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(4) Sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, ist die PV-POINT berechtigt, alle offenen Forderungen, die ihr gegenüber dem Kunden zustehen, fällig zu stellen. In diesem Fall kann die PV-POINT auch von Sicherungsrechten Gebrauch machen und/oder Eigentumsvorbehaltsrechte gemäß § 5 ausüben.

(5) Im Falle des Verzuges des Kunden ist die PV-POINT berechtigt, ausstehende Leistungen jeder Art, auch aus anderen Verträgen aus der Geschäftsbeziehung, bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten, Schadensersatz zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Erfüllungsort für Zahlungen des Kunden ist der Sitz der PV-POINT.

§ 5 Eigentumsvorbehalt/Sicherheiten

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung der aus der Geschäftsverbindung entstandenen Gesamtverbindlichkeiten Eigentum der PV-POINT. Im Kontokorrentverhältnis gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung der PV-POINT. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen leistet. Ein Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kunde einer Saldenmitteilung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung von Ware, die von der PV-POINT gelieferter wurde, erfolgt stets im Auftrag der PV-POINT, ohne dass insoweit eine Verpflichtung der PV-POINT erfolgen kann.

(3) Erlischt das Eigentum an der Ware der PV-POINT durch Verbindung, geht das Miteigentum an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig auf die PV-POINT über.

(4) Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, die von der PV-POINT gelieferte Ware pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist mit Gefahrübergang gemäß § 7 verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Diebstahl-, Wasser- und Vandalismus-Schaden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(5) Der Kunde tritt alle ihm zustehenden Forderungen in Bezug auf die Vorbehaltsware an die PV-POINT ab. Die Abtretung beschränkt sich jeweils der Höhe nach auf den Preis der von der PV-POINT gelieferten Ware einschließlich Mehrwertsteuer. Etwaige Kosten aus der Verwertung und Rechtsverfolgung hinsichtlich der abgetretenen Forderungen gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Die PV-POINT ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die PV-POINT abgetretenen Forderungen für seine Rechnung und im eigenen Namen einzuziehen.

(7) Die von der PV-POINT gelieferte Ware darf ohne Zustimmung der PV-POINT weder verpfändet noch sicherungsübereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die PV-POINT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ist der Dritte nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung durch die PV-POINT zu erstatten, haftet der Kunde für den der PV-POINT entstehenden Ausfall.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, müssen schriftlich vereinbart werden.

(2) Sofern eine Lieferfrist vereinbart wurde, beginnt die Lieferfrist mit der Absendung oder ab Unterzeichnung durch den Kunden, der Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten mit Übergabe der geschuldeten Ware am Geschäftssitz des Kunden.

(3) Von der PV-POINT genannte Fristen und Termine stellen keine Fixtermine dar.

(4) Können Liefertermine aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der PV-POINT die Lieferung oder die Erbringung der geschuldeten Leistungen nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, nicht eingehalten werden, ist die PV-POINT berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Die PV-POINT ist verpflichtet, dem Kunden derartige Hindernisse und deren Ende unverzüglich mitzuteilen.

(5) Die von der PV-POINT gelieferte Ware ist auch dann vom Kunden entgegen zu nehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.

(6) Die PV-POINT ist jederzeit zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn, dass Teillieferungen oder Teilleistungen für den Kunden unzumutbar sind.

(7) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt der Kunde Mitwirkungspflichten, ist die PV-POINT berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, über die Ware anderweitig zu verfügen und den der PV-POINT insoweit entstehenden Schaden ersetzt zu verlangen. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware geht ab Beginn des Annahmeverzugs auf den Kunden über.

(8) Schadensersatzansprüche oder Verzugsschäden des Kunden, die auf einer von der PV-POINT zu vertretenden Nichterfüllung beruhen, sind der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % des Wertes des Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzuges bzw. der Unmöglichkeit nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann, berechnet für jeden vollen Monat, maximal aber 10 % des Wertes der nicht gelieferten Ware. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern die PV-POINT nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

§ 7 Gefahrübergang

Sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Beförderung das Lager unseres Vorlieferanten verlassen hat, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teillieferungen.

§ 8 Gewährleistung und Mängelhaftung

(1) Übernimmt der Vorlieferant der PV-POINT oder der Hersteller der Ware zusätzliche Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen für die Beschaffenheit der Ware, wird die PV-POINT hierdurch nicht selbst verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen dem Kunden nur gegenüber dem Verwender der zusätzlichen Gewährleistungspflichten oder Gewährleistungsfristen zu.

(2) Die PV-POINT übernimmt keine Gewähr bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage, fehlerhafter Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter, nachlässiger oder unsachgemäßer Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Wartung, ungeeigneten Betriebsmitteln, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund oder ungeeigneten Befestigungskonstruktionen sowie chemischen, elektrochemischen, magnetischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht von der PV-POINT zu vertreten sind.

(3) Eine Haftung der PV-POINT ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nachbessert oder ohne Zustimmung der PV-POINT Änderungen an den von der PV-POINT gelieferten Waren oder Leistungen vornimmt.

(4) Mängelansprüche gegen die PV-POINT setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist und es sich nicht um unerhebliche Mängel handelt. Ist bei Anlieferung der Ware ein Schaden äußerlich erkennbar, so ist dies in einer vom Kunden und Auslieferer zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung festzuhalten. Bei der Lieferung von Solarmodulen hat der Kunde mindestens zehn Prozent der Lieferung innerhalb von drei Werktagen nach Anlieferung auf Bruch zu prüfen und schriftlich zu rügen. Sämtliche anderen feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben Werktagen nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Für die Einhaltung der genannten Fristen ist der Eingang der Rüge bei der PV-POINT maßgeblich. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht innerhalb der genannten Fristen entdeckt werden können, sind unverzüglich nach der Entdeckung ebenfalls schriftlich zu rügen. In diesem Fall sind Be- oder Verarbeitungen der ge lieferten Waren unverzüglich einzustellen. Werden die genannten Fristen nicht eingehalten, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Kunden ausgeschlossen.

(5) Liegt eine berechtigte und fristgerechte Mängelrüge des Kunden vor, kann die PV-POINT nach ihrer Wahl eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung durchführen. Für die Durchführung der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung hat der Kunde der PV-POINT die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Gibt der Kunde die erforderliche Zeit oder die Gelegenheit nicht, ist die PV-POINT von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

(6) Von den Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung trägt die PV-POINT ausschließlich die Kosten des Ersatzstücks und des Versandes.

(7) Der Kunde hat der PV-POINT unverzüglich nach Bekanntwerden eines Mangels und der schriftlichen Anzeige des Mangels die Gelegenheit zu geben, sich vom Mangel zu überzeugen bzw. Proben der mangelhaften Ware zur Verfügung zu stellen. Wird der PV-POINT diese Gelegenheit nicht eingeräumt, bzw. eine Probe nicht übersandt, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

(8) Für Schäden, die außerhalb der Kaufsache entstehen sowie für entgangenen Gewinn haftet die PV-POINT nur bei Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Verjährung

(1) Alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in zwölf Monaten.

(2) Die Verjährung wird gehemmt, wenn die PV-POINT mit dem Kunden in Verhandlungen eintritt. Die Hemmung endet vier Monate nach der letzten schriftlichen Äußerung der PV-POINT.

(3) Die vorgenannten, die gesetzlichen Regelungen einschränkende, Verjährungsbestimmungen gelten nicht für Ansprüche des Kunden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbeziehungen des Kunden mit der PV-POINT gilt ausschließlich das für Rechtsbeziehungen inländischer Personen untereinander anwendbare Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Gerichtsstand ist Cottbus. Die PV-POINT ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 
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